Sich zum Thema Pflege und den damit verbundenen Angeboten zu informieren, kann kompliziert sein – muss es aber nicht. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.
Pflege daheim und Unterstützung für pflegende Angehörige
Zur Unterstützung zuhause gibt es unterschiedliche „mobile“ Dienste.
- Begleitung zur aktiven Gestaltung der Freizeit (Spazieren, Gespräche, Spiele)
- Hilfe im Haushalt und bei der Organisation (Besorgungen, Reinigung, Termine verwalten)
- Unterstützung im Alltag, etwa bei Körperpflege oder An- und Auskleiden
- Hauskrankenpflege wie Wundversorgung, Injektionen verabreichen
- 24-Stunden-Betreuung
- Hospizbegleitung am Ende des Lebens
Ergänzend können Sie Angebote auswärts nutzen, etwa Tageszentren. Dort finden Sie Abwechslung, Kontakte, Aktivitäten.
Wenn das eigene Zuhause nicht mehr passend ist (z.B. nicht barrierefrei), kann Betreubares oder Betreutes Wohnen eine Lösung sein. Die Wohnungen sind speziell ausgestattet für einen barriererfreien Alltag. Es werden auch viele Unterstützungs- und Unterhaltungsmöglichkeiten angeboten.
Welche angebote es in Ihrer Nähe und für Ihre Situation gibt und wie die Finanzierung aussieht, erfahren Sie im Beratungsgespräch. Community Nurses oder Beratungsstellen unterstützen Sie gern.
Die Betreuung oder Pflege von Menschen mit Pflegebedarf im Familien- oder Freundeskreis ist eine wichtige, aber fordernde Aufgabe. Es gibt viele Unterstützungsmöglichkeiten - finanziell, organisatorisch, beratend. Aber was gerade passt und wie man zur Hilfe kommt, ist oft kompliziert. Und manchmal denkt man, dass man es doch alleine schaffen sollte. Oder der gepflegte Mensch lehnt Unterstützung ab.
Der erste Schritt zu Entlastung ist Information. Vieles lässt sich im Internet finden, aber persönliche Beratung hilft schneller und punktgenau Geschulte Berater:innen helfen Ihnen auch, gemeinsam mit der betreuten Person einen guten Weg zu finden, sie kennen die Vorbehalte und Befürchtungen. Community Nurses und Pflegeberater:innen sind speziell auf solche Gespräche geschult und haben einen guten Überblick.
Auch über die finanziellen Unterstützungsangebote wissen die Berater:innen genau Bescheid. Sie können auch Voraussetzungen klären und die nötigen Prozesse erklären-
Vorträge und Kurse für pflegende Angehörige liefern hilfreiches Praxiswisse und Kontakt zu Menschen in ähnlichen Situationen. Der Austausch kann sehr entlastend sein und aus der Isolation helfen.
Hier finden Sie umfassende und aktuelle Informationen:
Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene Geldleistung, die es in Österreich seit 1993 gibt.
Mit dem Pflegegeld soll ein Beitrag zu Mehraufwendungen für Pflege und Betreuung geleistet werden.
Das Ziel ist es, Personen mit Pflegebedarf die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen zu ermöglichen, damit diese ein möglichst selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben führen können. Das Pflegegeld ist im Pflegegeldgesetz geregelt.
Der Zweck des Pflegegeldes ist die Abgeltung von Mehraufwendungen für Pflege und Betreuung. Die Person mit Pflegebedarf (oder ihre Vertretung) kann entscheiden, wie sie ihre Betreuung organisiert und damit finanziert.
Bei den meisten Pflege- und Betreuungsangeboten ist ein Teil der Kosten selbst zu tragen – eben mithilfe des Pflegegeldes. Wenn man in einem Pflegeheim lebt, wird das Pflegegeld fast zur Gänze einbehalten. Es bleibt lediglich ein „Taschengeld“ (Stand August 2024: 55,20 Euro) für den Eigenverbrauch.
Pflegegeld ist auf einen längerfristigen Pflegebedarf ausgelegt. Eine Voraussetzung ist deshalb, dass man mindestens für sechs Monate auf Unterstützung angewiesen ist.
Der Unterstützungsbedarf muss zumindest 65 Stunden im Monat betragen.
Außerdem muss die Person mit Pflegebedarf ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben (unter gewissen Umständen ist auch ein Bezug im EWR-Raum und der Schweiz möglich).
Für die Beantragung des Pflegegeldes reicht ein formloser Antrag. Für Personen, die eine Pension beziehen, erfolgt dieser beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger.
Berufstätige und mitversicherte Personen sowie Personen, die eine Mindestsicherung beziehen, stellen den Antrag an die PVA.
Wenn der Antrag bei einer nicht zuständigen Stelle (z. B. bei einer anderen Behörde, einem Gemeindeamt etc.) eingebracht wird, ist dies kein Problem. Das Bundespflegegeldgesetz verpflichtet alle Stellen zur Weiterleitung an den zuständigen Entscheidungsträger.
Sobald die zuständige Stelle den formlosen Antrag erhalten hat, wird den Betroffenen ein Formular zugeschickt. In diesem Formular wird nach der Ursache des Pflegebedarfs gefragt, außerdem muss angegebenen werden, bei welchen Tätigkeiten Unterstützung erforderlich ist und ob bereits pflegebezogene Leistungen in Anspruch genommen werden.
Der Pflegebedarf muss durch Ärzt:innen (und in manchen Fällen durch eine diplomierte Pflegekraft) festgestellt werden.
Wichtig: Bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist ein neuer Antrag auf Pflegegeld einzubringen.
Wie hoch der Pflegebedarf ist, wird bei einem persönlichen Termin festgestellt. Ein:e Gutachter:in (Arzt oder Ärztin oder diplomierte Pflegeperson) prüft zuhause, im Pflegeheim oder in der Ordination die Einschränkung im Alltag und den Bedarf an Unterstützung und Pflege. Die Person mit Plfegebedarf kann für den Besuch eine Vertrauensperson hinzuziehen bzw. werden die Pflege- und Betreuungspersonen befragt.
Der Unterstützungsbedarf wird in monatliche Stunden umgerechnet. Für einen besonderen Betreuungsbedarf bei Demenz gibt es einen Zuschlag.
Basierend auf der Begutachtung entscheidet der zuständige Entscheidungsträger über den Pflegegeldanspruch und die Anspruchshöhe.
Der Pflegebedarf wird in Stunden pro Monat angegeben. Auf Basis der Stundenanzahl erfolgt eine Zuweisung zu einer der sieben Pflegestufen.
Stufe | Pflegebedarf in Stunden pro Monat | Betrag in Euro (monatlich, 2024) |
1 | Mehr als 65 Stunden | 192,00 |
2 | Mehr als 95 Stunden | 354,00 |
3 | Mehr als 120 Stunden | 551,60 |
4 | Mehr als 160 Stunden | 827,10 |
5 | Mehr als 180 Stunden, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist. | 1.123,50 |
6 | mehr als 180 Stunden, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist. | 1.568,90 |
7 | mehr als 180 Stunden, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt. | 2.061,80 |
Quelle: Oesterreich.gv.at
Bei schwer geistig oder schwer psychisch behinderten, insbesondere an Demenz erkrankten Menschen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr wird ein Erschwerniszuschlag von 45 Stunden angerechnet. Dieser dient zur Abdeckung eines erhöhten Betreuungsbedarfs durch Verhaltensveränderungen oder psychische Belastung.
„Wenn ich Pflegegeld bekomme, muss ich den Führerschein abgeben!“ Häufige Irrtümer rund ums Pflegegeld:
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