Teil 7: Religion vor Gericht

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03. April 2017
In einigen Ländern sind Eltern gerichtlich gegen das Anbringen von Kreuzen in Klassenzimmern vorgegangen. Der Verfassungsgerichtshof in Österreich urteilte 2011, dass allein durch das Anbringen des Kreuzes kein Zwang in der Religion ausgeübt werde.

Hintergründe zum Thema Religionsfreiheit - damit jede und jeder informiert mitreden kann. Eine Initiative von www.unsereverfassung.at in Zusammenarbeit mit dem Institut für öffentliche Theologie und Ethik der Diakonie.

Wir haben in den vergangenen Wochen den allgemeinen (und zugegebenermaßen sehr komplexen) Rahmen dargestellt, in dem Religionsfreiheit und die Beziehungen von Staat und Religion geregelt sind. Zum Diskussionsthema werden sie in sehr konkreten Konflikten, die vor Gerichte gebracht werden. Dabei zeigen sich zwei Schwierigkeiten: Gerichte können immer nur die Rechtsfragen entscheiden, die an sie gerichtet werden. Sie haben nicht die Aufgabe, umfassende Lösungen zu finden.

Zugleich wird in der Öffentlichkeit von ihnen erwartet, grundsätzliche Entscheidungen zu treffen (zu sagen, wie „es ist“). Wenn das Recht aber nur einen Entscheidungsrahmen bietet, müssen Gerichte Wertentscheidungen treffen und können so zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Bei vielen dieser Fälle geht es vor allem um die Sichtbarkeit von Religion und darum, dass andere (Nichtreligiöse, Andersgläubige) mit einer Religion konfrontiert werden, ob sie wollen oder nicht. Nach diesen Gerichtsentscheidungen folgen oft intensive politische Debatten, die sich auch sehr mit Fragen der (Mehrheits-)Kultur befassen. Es geht dabei aber nicht, wie man vielleicht vermuten würde, bloß um Fragen der Zuwanderung und des Islam. Ein ganz wichtiges Thema ist das Kreuz in der Schule oder im Kindergarten.

Es geht dabei aber nicht bloß um Fragen der Zuwanderung und des Islam. Ein ganz wichtiges Thema ist das Kreuz in der Schule oder im Kindergarten.

In unterschiedlichen Ländern gingen Eltern – in der Regel auch im Namen ihrer Kinder – dagegen vor, dass Kreuze in Klassenzimmern angebracht waren. Sie beriefen sich auf ihr Recht, ihr Kind frei von Religion zu erziehen, und betonten den negativen Einfluss, den das Kreuz auf ihr Kind habe. In allen Fällen wurde auch darauf hingewiesen, dass Versuche, den Konflikt anderweitig zu lösen, gescheitert seien. Gerichte müssen in solchen Fällen zwei Fragen beantworten: Ist die Religionsfreiheit der Eltern und Kinder verletzt? Und ist es rechtlich zulässig, dass in einem staatlichen Gebäude, der öffentlichen Schule, ein Kreuz angebracht ist?

Das Kreuz in der Klasse

1995 hat in Deutschland das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung der Religionsfreiheit bejaht. In Österreich hat der Verfassungsgerichtshof hingegen 2011 festgestellt, dass eine – durchaus vergleichbare – Bestimmung im niederösterreichischen Kindergartengesetz nicht verfassungswidrig sei.

In Niederösterreich ist in allen Gruppenräumen von Kindergärten, in denen die Mehrzahl der Kinder christlich ist, ein Kreuz anzubringen. Ähnliche Gesetze gelten in anderen Bundesländern, was dazu geführt hat, dass zahlreiche Landesregierungen in diesem Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben (die durchaus politisch verstanden werden können). Der Verfassungsgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass allein durch das Anbringen des Kreuzes kein Zwang in der Religion ausgeübt werde.

Die Kinder müssten das Kreuz nicht anbeten. Zugleich betont der Verfassungsgerichtshof, dass die Kinder in einer religiös und weltanschaulich vielfältigen Gesellschaft aufwachsen, und dass es ein wichtiges Ziel von Bildungseinrichtungen sei, Kinder darauf vorzubereiten. Daher sieht er im Kreuz auch kein staatliches Bekenntnis zu einer bestimmten Religion. Außerdem weist er darauf hin, dass die Regelung auf das religiöse Bekenntnis der Kinder Rücksicht nehme: nur wenn eine Mehrzahl der Kinder christlich sei, seien Kreuze aufzuhängen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat 2011 eine durchaus ähnliche Entscheidung zu Italien getroffen. Für Schulen gelten in Österreich übrigens dieselben Vorschriften: Wenn die Mehrheit der Schüler/innen an einer Schule (nicht in einer Klasse!) nicht christlich ist, können die Kreuze abgehängt werden. Das Kreuz im Gerichtssaal ist übrigens keine Verpflichtung in Österreich. Kreuz und Kerzen müssen nur für den (äußerst seltenen) Fall vorhanden sein, dass jemand einen religiösen Eid ablegen will. Da sie aber in der Regel festgeschraubt sind, lässt man sie stehen...

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