Teil 1: Wie hält es unsere Verfassung mit der Religion?

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08. März 2017
Keine Religionsgemeinschaft darf mehr Rechte oder Privilegien haben als eine andere.

Die Beziehung von Religion(en) zum Staat steht immer wieder zur Diskussion. Lange wurde in Österreich darüber gestritten, welche Privilegien vor allem die katholische Kirche habe (2013 gab es dazu auch ein Volksbegehren), gegenwärtig wird vor allem über das Verhältnis zwischen Staat und Islam diskutiert. In den Debatten geht es darum, ob Religion Privatsache sein soll, welche religiösen Symbole in der Öffentlichkeit oder gar im staatlichen Bereich sichtbar sein sollen, ob Religionsgemeinschaften eine besondere Stellung zukommen soll, oder wie sich religiöse Vorschriften zu solchen des Staates verhalten.

Wenn wir eine Antwort in der Bundesverfassung suchen, finden wir auf den ersten Blick nur wenig. Zentral ist die Garantie der Religionsfreiheit als Menschenrecht. Sie ist auch die Grundlage dafür, dass in Österreich alle Religionsgemeinschaften grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Keine Religionsgemeinschaft darf mehr Rechte oder Privilegien haben als eine andere. Ansonsten ist aber nur bei den Schulen davon die Rede, dass sie Kinder und Jugendliche befähigen sollen, an „den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen“ (eine zugegebenermaßen sehr weite Formulierung). Es gibt aber weder eine Bestimmung, die Staat und Religionen strikt voneinander trennt („Laizismus“), oder die eine Staatskirche vorsehen würde.

Auf den zweiten Blick offenbart unsere Verfassung aber eine wichtige Grundregel: Artikel 1 bestimmt, dass „ihr Recht“ (das ist das Recht der Republik) vom Volk ausgeht. Das bedeutet, dass in Österreich nicht einfach „das Recht“ gilt, dass es also Recht gibt, das unumstößlich und vorgegeben ist. Es bedeutet vielmehr, dass in Österreich Recht in bestimmten Verfahren demokratisch erzeugt wird. Und weil das so ist, kann es auch wieder verändert und überprüft werden. Was für uns ganz selbstverständlich klingt, hat einen sehr bedeutenden Hintergrund: Mit diesem Satz sollte 1920 zum Ausdruck gebracht werden, dass Recht weder vom Kaiser noch von der Kirche ausgeht.

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