Faktencheck: Asyl & Recht in Österreich

  • Analyse
20. Februar 2024
Abschiebungen ins Nachbarland, Rücknahmeabkommen und Flüchtlings-Obergrenze: Gesetze und Irrtümer auf einen Blick

In letzter Zeit waren wieder einige Äußerungen zur Asylpolitik zu hören, wo man sich fragt: Sagt die Person diese Dinge bewusst, obwohl sie weiß, dass es rechtlich nicht umsetzbar ist? Oder weiß er oder sie es nicht besser?

Dabei gibt es viel Unkenntnis über die österreichische und europäische Gesetzeslage und das Asylsystems, die z.B. so klingt: 

- „Österreich müsste viel massiver auf Rücknahmeabkommen drängen“

- „würde die Dublin-Verordnung eingehalten werden, könnte ein Staat wie Österreich, der keine EU-Außengrenze hat, niemals pro Kopf die meisten Flüchtlinge haben“.

 An diesen Schlussfolgerungen ist so ziemlich alles falsch.

Hier die Klarstellung

 1. „Pro Kopf die meisten Flüchtlinge“

In Österreich halten sich relativ konstant 20.000 Asylsuchende auf, die auch in der staatlichen Grundversorgung untergebracht sind. Dieser Wert verändert sich über die letzten Jahre kaum. Das Asylsystem ist nicht überlastet, in der zweiten Instanz werden mehr Verfahren erledigt, als neue dazu kommen. Stark schwankend sind in den letzten Jahren die Asylanträge, die aber nichts über die Personen aussagen, die sich tatsächlich im Land befinden, weil sehr viele in andere Länder weiterziehen. Sie belasten das System auch kaum, weil sie weder ein Verfahren benötigen noch einen Schlafplatz in einer Unterkunft.

Zudem: Asylanträge pro Bevölkerungsanteil anzugeben ist ungefähr gleich sinnvoll, wie feststellen zu wollen, wie viele Liter Wasser sich in der Donau befinden.

2. Rücknahmeabkommen versus Dublin Verordnung:

Rücknahmeabkommen funktionieren nur mit Menschen, die kein laufendes Asylverfahren haben. Also nur, wenn jemand keinen Asylantrag stellt, oder das Verfahren schon negativ abgeschlossen ist.  - Die Dublin Verordnung hingegen regelt die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens. Welches Land zuständig ist wird in einem Verfahren NACH Einbringung eines Asylverfahrens festgestellt.

Was also nicht geht: Asylanträge nicht annehmen und Menschen einfach mittels Rückkehrabkommen zurückschicken. Das wäre – mit oder ohne Rückkehrabkommen – jedenfalls ein illegaler Pushback.

3. Asylobergrenze von 10.000 pro Jahr

Jeder Mensch hat das Recht einen Asylantrag zu stellen und ein faires Asylverfahren zu bekommen. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement) ist ein im Völkerrecht verankerter Grundsatz, der die Rückführung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Verfolgung droht, verbietet.

Und rausfinden, ob jemand ein Flüchtling ist, kann man nur in einem fairen Asylverfahren. - Der Grundsatz beruht auf der Überzeugung der Staatengemeinschaft, dass keine Person in einen Staat zurückgewiesen werden darf, in dem ihr eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht.

Und damit nicht jeder Staat sagt: „Wir schieben sie ja nur zurück ins Nachbarland“, gibt es die Verpflichtung zur Durchführung eines Asylverfahrens. Das Dublin-Verfahren regelt dabei, welcher Staat das Asylverfahren führen muss:  Das kann aber nur entweder der eine oder der andere Staat sein.

Dass alle Dublin-Mitglieds-Staaten sich für nicht zuständig erklären, geht nicht.

 

Autor:innen

Mag. Christoph Riedl
Grundlagen & Advocacy
Sozialexperte Migration, Asyl, Integration, Menschenrechte